8. Juli 2016
Mit BG-Urteil vom 16. März 2016 wurde die kantonale „Praxis des massgeblichen Lüftungsfensters“ als nicht rechtskonform eingestuft.
Das bedeutet, dass ab sofort die Praxis wie sie bisher im Kanton Zürich gültig war, geändert wird. Die Lärmschutzverordnung gilt nicht mehr als eingehalten, wenn an einem einzigen Fenster eines Raumes der Grenzwert eingehalten wird, sondern die Grenzwerte müssen an allen Fenstern eingehalten werden.
Lesen Sie hier die Zusammenfassung der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich: Bauen im Lärm – massgebliches Lüftungsfenster
Wenn Sie Fragen dazu haben, was dies konkret für Ihr Projekt bedeutet, können Sie sich gerne an Herrn Marco Kuster wenden: 055 462 10 62 oder lachen@kusterpartner.ch